Standards für Radschnellverbindungen - ADFC Nordrhein-Westfalen

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Radschnellweg RS1 - Ausbauende Mülheim

Radschnellweg RS1 - Ausbauende Mülheim © Philipp Böhme

Standards für Radschnellverbindungen

Radschnellwege sollen ein schnelles Vorrankommen zwischen und innerhalb den Städten ermöglichen. Sie sind damit eine Ergänzung zum bestehenden Radwegenetz und müssen aufgrund des hohen Nutzer*innenpotenzials hohe Standards erfüllen.

Regelwerke und Leitfaden

Generell werden Radverkehrsanlagen in Deutschland nach den Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entworfen und betrieben. Die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) beschreiben die Mindeststandards für Radverkehrsanlagen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat eigene Qualitätsstandards für Radschnellverbindungen entwickelt, die teilweise über die Anforderungen der ERA hinausgehen und sich in weiten Teilen mit den FGSV „Hinweisen zu Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten“ (H RSV) decken.

Qualitätsstandards

Radschnellverbindungen kommen überall dort in Frage, wo mit hohen Radverkehrsaufkommen (> 2000 Radfahrende/Tag) gerechnet wird. Entsprechend ist ein hoher Qualitätsanspruch an Radschnellverbindungen unerlässlich:

  • Wenige Zeitverluste durch Warten und Anhalten, durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 20 km/h.
  • Mindestbreite im Begegnungsverkehr > 4 Meter.
  • Mindestbreite bei Einrichtungswegen > 3 Meter.
  • Getrennte Fußwege für mehr Verkehrssicherheit. 
  • Zuverlässiger Betriebs- und Winterdienst.
  • Innerorts durchgehende Beleuchtung, außerorts in bestimmten Fällen. 
  • Betriebs- und Notfallfahrzeuge können die Wege durchgehend befahren.

Das landesweite Radvorrangnetz sieht drei Ausbaustufen vor. In Abhängigkeit des Radverkehrspotenzials soll sich das Radvorrangnetz wie folgt zusammensetzen:

RadschnellverbindungenRadvorrangroutenSonstige Radverkehrsverbindungen
Zielgruppe:
Alltagsradverkehr (Pendelnde, Berufs- und Ausbildungsverkehr)
Zielgruppe:
Alltagsverkehr
Zielgruppe:
Alltags- und Freizeitverkehr
Einsatzbereich:
Verbindung mit > 2000 Radfahrenden pro Tag
Einsatzbereich:
Verbdinungen mit 500 - 2000 Radfahrenden pro Tag
Einsatzbereich:
Verbindungen mit (über)regionaler Verbindungsfunktion im Sinne eines Netzzusammenhangs. 

  

Entwurfstandards

In Anghängigkeit der Anforderungen an die Qualität der Radschnellverbindungen, sind die folgenden Entwurfstandards zu befolgen:

  • Trassierung mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h
  • Zeitverluste durch Anhalten und Warten höchstens 15 Sekunden außerorts und 30 Sekunden innerorts je Kilometer
  • Direkte, umwegfreie Linienführung
  • Knotenpunkte mit möglichst bevorrechtigter Führung des Radverkehrs
  • Weitgehende Separation von Kfz-Verkehr
  • Separation von Fußgängerverkehr durch begleitende Gehwege
  • Hohe Belagsqualität in Asphalt oder in begründeten Ausnahmen in Pflaster ohne Fase
  • Freihalten von Einbauten in der RSV
  • Längsneigungen sollten 3 % nicht überschreiten, max. sind 6 % zugelassen
  • Keine Bordsteine quer zur RSV
  • Bei Auf- und Abfahrten sind Höhendifferenzen durch den Einsatz von Nullabsenkungen auszugleichen.
  • Stetige Gradientenführung
  • Barrierefreie Gestaltung der Gehwegbereiche und
  • Querungen nach dem Leitfaden Barrierefreiheit des Landesbetriebs Straßenbau NRW

Führungsformen

Entsprechen den Qualitäts- und Entwurfstandards kommen verschiedene Führungsformen in Frage. In Abhängigkeit der Örtlichkeiten ist abzuwägen welche Führungsform an welcher Stelle zum Einsatz kommt. Die FGSV Schriften sehen vor, dass maximal auf 10 % der Gesamtstrecke einer Radschnellverbindung ein Unterkriterium nicht eingehalten wird.   

Zugelassene Führungsformen sind:

  • Eigenständig geführte Radschnellverbindung im Zweirichtungsverkehr.
  • Straßenbegleitende Radschnellverbindung im Zweirichtungsverkehr.
  • Straßenbegleitende Radschnellverbindung im Einrichtungsverkehr.
  • Straßenbegleitende Radschnellverbindung als Radfahrstreifen im Einrichtungsverkehr.
  • Radschnellverbindung als Fahrradstraße.

Nicht zugelassene Führungsformen für Radschnellverbindungen sind:

  • Gemeinsame Geh- und Radwege
  • Gehwege oder Fußgängerzonen mit zugelassenem Radverkehr (Schrittgeschwindigkeit für Radverkehr)
  • Verkehrsberuhigte Bereiche (Schrittgeschwindigkeit für Radverkehr)
  • Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche (in der Regel Tempo 20)
  • Tempo-30-Zone
  • Fahrradzone
  • Schutzstreifen

Weitere ausführliche Ausführungen zur Gestaltung von Fahrradstraßen sind im Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb von Radschnellverbindungen in NRW zu entnehmen. Diese beziehen sich beispielsweise auf Maßnahmen zur Unterbindung von unerwünschtem Durchgangsverkehr und der Ausgestaltung von Knotenpunkten (Kreuzungen, Kreisverkehre, Querungen und Einmündungen). 

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https://nrw.adfc.de/artikel/standards-und-planungshinweise-fuer-radschnellverbindungen

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