Schulweg mit dem Fahrrad - eine rechtliche Einordnung - ADFC Nordrhein-Westfalen

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Mädchen mit Ranzen auf dem Fahrrad.

Gerade in jungen Jahren wird auch das spätere Mobilitätsverhalten geprägt. Deshalb ist es so wichtig, dass Kinder und Jugendliche sicher das Rad auf ihren Schulwegen nutzen können. © ADFC_April_Agentur

Schulweg mit dem Fahrrad - eine rechtliche Einordnung

Ab wann dürfen Kinder allein mit dem Fahrrad zur Schule? Was sagt das Gesetz – und wer entscheidet? Wir erklären, worauf Eltern achten sollten und welche Rolle die Radfahrausbildung spielt.

Das Fahrrad ist für viele Kinder das erste echte Verkehrsmittel – und der Schulweg per Rad ein wichtiger Schritt in die Selbstständigkeit. Doch wann ist ein Kind wirklich bereit, allein oder mit Begleitung auf dem Fahrrad zur Schule zu fahren? Und welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Eltern dabei kennen?

Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen geben dazu auf Anfrage wie folgt Auskunft (Stand: 20.04.2026)

Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Kinder eigenständig und/oder in Begleitung mit dem Fahrrad zur Schule fahren? 

Es gibt kein Gesetz, das Kindern das alleinige Radfahren zur Schule verbietet oder erlaubt. Eltern bzw. Sorgeberechtigte entscheiden im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht, ob ihr Kind dazu in der Lage ist. Maßgeblich sind neben dem Verkehrsaufkommen auf dem Schulweg, die Sicherheit der Fahrkenntnisse und die Aufmerksamkeit des Kindes, sowie die Fähigkeit, Verkehrsregeln sicher anzuwenden und Gefahren zu erkennen.

Allein die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge ist im § 2 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gesetzlich geregelt. Danach müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege oder baulich von der Fahrbahn getrennte Radwege benutzen. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen die Gehwege benutzen, müssen es aber nicht.

Eine geeignete Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr auf dem Gehweg begleiten.

Ist dafür zwingend der erfolgreiche Abschluss der schulischen Radfahrausbildung nötig?

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Radfahrausbildung ist für die Fahrt mit dem Fahrrad zur Schule nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Radfahrausbildung legt jedoch den Grundstein zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr. Der erfolgreiche Abschluss ist Indikator, dass ein Kind grundlegende Verkehrsregeln kennt und diese anwenden kann. Es bleibt aber Aufgabe der Eltern bzw. Sorgeberechtigten einzuschätzen, ob ein Kind sicher genug für die unbegleitete Fahrt zur Schule ist.

Ob ein Kind sicher mit dem Fahrrad zur Schule fahren kann, hängt von vielen individuellen Faktoren ab – und letztlich liegt diese Entscheidung bei den Eltern. Die schulische Radfahrausbildung ist dabei eine wertvolle Grundlage, ersetzt aber nicht das eigene Urteil der Sorgeberechtigten. Wer unsicher ist, kann den Schulweg vorab gemeinsam mit dem Kind abfahren, Gefahrenstellen identifizieren und die Fahrkenntnisse im Alltag regelmäßig üben. So wird der Weg zur Schule nicht nur sicher – sondern auch ein Gewinn an Freiheit und Selbstvertrauen.

Mehr Informationen im Dossier: Sicher von klein auf

Verkehrssicherheit für Kinder ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Begleitung durch Eltern und Lehrkräfte, einer fehlerverzeihenden Verkehrsplanung und sicheren Infrastruktur. In unserem Dossier: Sicher von klein auf werden beispielsweise Bausteine beleuchtet, die zu einer sicheren Infrastruktur für Kinder beitragen können.

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