ADFC NRW kritisiert Einschränkung des Versammlungsrechts scharf
Nr. 33 / 2021, Düsseldorf, 14.12.2021
Der Fahrradclub ADFC in Nordrhein-Westfalen ist empört, dass das Land NRW am morgigen Mittwoch (15.12.2021) die Stimme der Verkehrswende und die Kritik an einer autodominierten Verkehrspolitik durch eine Änderung des Versammlungsrechts einfach abzuwürgen versucht.
Axel Fell und Annette Quaedvlieg, die den Landesvorstand als Doppelspitze führen, sagen: „Aus der Begründung des Gesetzes der Landesregierung wird deutlich, dass gezielt Meinungsäußerungen von vermeintlichen „Autogegnern“ unterdrückt werden sollen. Das widerspricht den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und damit dem Grundgesetz.“
Der ADFC NRW wirft dem Land Nordrhein-Westfalen vor, seine Gesetzgebungskompetenzen zu überschreiten, denn durch ein Demonstrationsverbot auf Bundesautobahnen greife die Landesregierung in die Zuständigkeit des Bundes ein, in dessen Gesetzgebungskompetenzen die Autobahnen nach Art. 74 GG fallen.
Der Fahrrad-Club in NRW fordert daher die Oppositionsparteien im Landtag NRW dringend auf, vehement ihre Stimme gegen den Gesetzentwurf zu erheben und auf eine neuerliche Beratung (3. Lesung) zu bestehen.
Das zunächst in der Gesetzesbegründung als Beispiel genannte Demonstrationsverbot auf Autobahnen steht jetzt sogar ausdrücklich im Gesetz. In der Begründung heißt es, dass auf Autobahnen kein kommunikativer Verkehr eröffnet sei. Deswegen dürften dort in der Praxis der Versammlungsbehörden keine Versammlungen erlaubt werden. Das trifft so pauschal nicht zu. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einzelnen Fällen Verbote von Fahrraddemos an oder auf Autobahnen für rechtmäßig erklärt (OVG Münster 30.01.2017, 15 A 296/16 und 03.11.2017, 15 B 1370/17). Es hat sich aber die Auffassung von Autobahnen als „versammlungsfreier Raum“ in einer älteren Entscheidung des OVG Niedersachsen nicht zu eigen gemacht.“ (OVG Lüneburg 18.05.1994, 13 L 1978/92). Der Bayerische und der Hessische Verwaltungsgerichtshof schließen Versammlungen auf Autobahnen nicht von vornherein aus (VGH München 04.06.2021, 10 CS 21.1590; VGH Kassel 30.10.2020, 2 B 2655/20). Besonders dann, wenn ein inhaltlicher Bezug zu diesem Versammlungsort bestand, sind Fahrraddemonstrationen auf Autobahnen zugelassen worden (VGH Kassel 04.06.2021, 2 B 1193/21 und VG Berlin 04.06.2009, 1 L 316.09). Das entspricht der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz. Es darf durch Landesgesetze eingeschränkt werden. Diese Gesetze dürfen aber keine übermäßige Beschränkung enthalten, vor allem dürfen sie sich nicht gegen Meinungsäußerungen richten.
Über den NRW
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