Stellungnahme Landeswaldgesetz - ADFC Nordrhein-Westfalen

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Stellungnahme Landeswaldgesetz

Stellungnahme des ADFC NRW zum Referententwurf für ein Landeswaldgesetz (zuvor Landesforstgesetz)

Ein Gravelbiker fährt auf einem schmalen Waldpfad.
Ein Gravelbiker fährt auf einem schmalen Waldpfad. © Pexels / Dario Rawert

Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - Gesetz zur Änderung des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes


Die Stellungnahme des Allgemeinen Deutsche Fahrrad-Clubs Nordrhein-Westfalen e.V. (ADFC NRW) bezieht sich auf den Gesetzentwurf vom 7. Mai 2026, welcher am 13. Mai 2026 im Rahmen der Verbändebeteiligung bereitgestellt wurde.

Einleitung
Als ADFC NRW vertreten wir die Interessen von mehr als 60.000 Mitgliedern. Damit sind wir die größte Interessenvertretung von Radfahrenden in NRW. Das geplante Gesetz zur Änderung des Landes-forstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes hat in hohem Maße Auswirkungen darauf, wie sich Radfahrende in ihrer Freizeit oder im Alltag im Wald bewegen. Der aktuelle Entwurf birgt die Gefahr, die Erholungs-möglichkeiten und das zurücklegen von Alltagswegen im Wald in Zukunft stark einzuschränken.

Radfahren in der Natur wirkt sich positiv auf die körperliche und mentale Gesundheit aus. 92,3 % der Tagesausflügler:innen geben an, dass Rad-fahren in der Natur ihnen hilft, sich zu erholen. Die regelmäßige Bewegung in Naturräumen erzeugt positive Erlebnisse und steigert die Wertschätzung sowie das Verantwortungsgefühl für die Natur und die Artenvielfalt.

Der ADFC NRW setzt sich für die nachhaltige und naturschonende Nut-zung von Wald und Natur ein. Intakte und klimaangepasste Naturräume sind die Voraussetzung dafür, dass Radfahrende sich im Wald und in der Natur bewegen und erholen können. Daher begrüßen wir die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs, „den Wald in seiner Vitalität, Widerstandskraft und Leistungsfähigkeit zu erhalten“ sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungs-funktion und die Klimaanpassung zu stärken.

Die im aktuellen Entwurf vorgeschlagenen Änderungen zu den Wegekriterien bergen die Gefahr, das Radfahren im Wald erheblich einzuschränken. Das würde sich auch auf radtouristische Angebote in NRW auswirken. Eine Reduktion des Angebotes in den betroffenen Destinationen wäre zu befürchten. Damit würde der Wald seine Erholungsfunktion speziell für Radfahrende nicht mehr erfüllen können.

Mit den folgenden Ausführungen möchten wir auf die einschlägige Vor-schrift des Entwurfs aufmerksam machen und konkrete Verbesserungsvor-schläge unterbreiten, die dem klimafreundlichen und gesundheitsfördern-den Verkehrsmittel Fahrrad, sowie seiner wirtschaftlichen Bedeutung, förderlich sind.

Kommentierung

Folgende Passage schätzen wir kritisch ein und schlagen Anpassungen am Entwurf des Waldgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWaldG-E) vor:

§ 2 Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren und das Fah-ren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Fahrwegen und mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekenn-zeichneten Trails. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wald-wirtschaftswege. Satz 1 gilt nicht für das Fahren mit motorgetriebe-nen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist. Satz 3 gilt nicht für Krankenfahrstühle.

Die vorgeschlagene Änderung beschränkt das Radfahren im Wald auf Straßen und Fahrwege sowie mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichnete Trails. Diese Änderung ist geeignet, das Radfahren im Wald faktisch erheblich einzuschränken und erscheint mit Blick auf die Gesetzesziele unverhältnismäßig und nicht praxistauglich. Für Radfahrende würden Erholungsmöglichkeiten im Wald unter Umständen erheblich eingeschränkt.

  • § 2 Abs. 2 S. 2 LWaldG-E definiert Fahrwege als befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Laut der Entwurfsbegründung sol-len solche Fahrwege im Regelfall so beschaffen sein, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. Für weitere Anhaltspunkte bzw. Merkmale von Fahrwegen verweist die Entwurfsbegründung auf den Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald vom 23. Mai 2023. Damit werden unverhältnis-mäßig hohe Anforderungen an die Qualität von Wegen im Wald, die mit dem Fahrrad befahren dürfen, gestellt. Diese Anforderungen sind aus Gründen des Naturschutzes schlicht nicht erforderlich. Etwai-ge Schäden am Waldboden durch das Fahrradfahren sind im Vergleich zu Bodenschäden durch die Waldbewirtschaftung vernachlässigbar. Um den Belangen des Naturschutzes gerecht zu werden, ist eine Beschränkung auf Straßen und Wege geeignet und ausreichend.
  • Bezüglich der Breite von Fahrwegen verweist die Entwurfsbegrün-dung auch auf etwaige Nutzungskonflikte. Auch insoweit erscheint die Anforderung, dass Fahrwege von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können, unverhältnismäßig. Selbst im Straßenverkehr, außerhalb des Waldes, sind die wenigsten Radver-kehrsanlagen so beschaffen, dass sie von zweispurigen, nicht gelän-degängigen Fahrzeugen befahrbar wären. So sieht etwa die Allgemei-ne Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für gemeinsame Geh- und Radwege außerorts lediglich eine Breite von 2,0 Metern vor. Aber auch auf solchen gemeinsamen Geh- und Rad-wegen wird von den Verkehrsteilnehmenden erwartet, Nutzungskon-flikte durch eigenverantwortliches, rücksichtsvolles Verhalten auf-zulösen.
  • Seltsam erscheint insoweit der Verweis der Entwurfsbegründung zu Anforderungen an Fahrwege auf den Erlass über den forstlichen We-gebau im Wald vom 23. Mai 2023 und darin geregelte Wegebreiten von 3,5 bis 4,5 Meter. Die dort getroffenen Anforderungen an Wege im Wald haben die Bewirtschaftung des Waldes mit schweren und großen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen vor Augen. § 1 Satz 1 des Erlasses hält die Erschließung des Waldes in erster Linie für die ord-nungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Wälder für notwendig. Hinsichtlich konkreter Anforderungen an Wege verweist § 5.2 des Er-lasses auch auf die Befahrbarkeit des Waldes mit LKW. Radverkehrs-spezifische Regelungen enthält der Erlass nicht.
    Das Radfahren im Wald ist jedoch nicht im Ansatz mit den Wege-anforderungen der Waldbewirtschaftung und  dem Befahren des Waldes mit forstwirtschaftlichen Maschinen vergleichbar. Das gilt auch für die negativen Auswirkungen auf den Waldboden und die Na-tur: Holztransporte haben z.T. ein Gewicht von bis zu 44 Tonnen   wäh-rend sich Radfahrende mit einem Bruchteil dieses Gewichts und nahe-zu geräuschlos im Wald bewegen.
  • Eine Beschränkung des Radfahrens auf mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails (ne-ben Straßen und Fahrwegen) erscheint uns ebenfalls nicht ver-hältnismäßig und darüber hinaus nicht praxistauglich. Es ist damit zu rechnen, dass Waldbesitzer nur in wenigen Fällen ihre Zustimmung zum Anlegen von Trails erteilen würden, da die Anlage von Trails ihren wirtschaftlichen Nutzungsinteressen am Wald regelmäßig entgegen-stehen dürfte. Die Interessen der Waldbesitzer schützt der Entwurf in-soweit aber ausreichend durch die Erweiterung von Betretungsverbo-ten und das Verbot der Errichtung von Bauwerken, Aufschüttungen und Rampen zum Zweck des Radfahrens in § 3 LWaldG. Das Befahren von bereits existierenden Trails mit dem Fahrrad zukünftig von der Zustimmung des Waldbesitzers abhängig zu machen, schränkt Radfahrende hingegen erheblich bei der Nutzung des Waldes zur Erholung ein. Eine Zustimmung des Grundbesitzers wäre insoweit auch nicht schon aufgrund von § 22 Abs. 1 des Fahrrad- und Nahmobi-litätsgesetzes NRW erforderlich, da es sich bei Trails nicht zwangsläufig um Wirtschaftswege handelt.
  • Darüber hinaus äußert sich der Entwurf nicht zu Vorgaben über die Kennzeichnung der Trails. Insofern bleibt unklar, wie eine Umsetzung in der Praxis aussehen soll. Schließlich bleibt es Waldbesitzern auch ohne die Beschränkung unbenommen, nach eigenem Entschluss Trails anzulegen und kennzeichnen, wenn Belange des Naturschutzes nicht dagegensprechen.

     

Empfehlung und Vorschlag des ADFC NRW

Unter diesen Gesichtspunkten empfiehlt der ADFC NRW, statt der Formulierung „auf Straßen und Fahrwegen und mit Zustimmung des Wald-besitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails“ die Formulie-rung „auf Straßen und Wegen“ zu verwenden und § 2 Abs. 2 Satz 2 LWaldG-E ersatzlos zu streichen. Damit ergäbe sich folgende Rege-lung in § 2 Abs. 2 LWaldG-E:

Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen. Satz 1 gilt nicht für das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versiche-rungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für Krankenfahrstühle.

Die Formulierung „Straßen und Wege“ entspricht der Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes und des § 57 Abs. 2 des Lan-desnaturschutzgesetzes NRW. So würde das Befahren des Waldes mit dem Fahrrad im Landesrecht NRW und auch im Verhältnis zur Bun-desregelung einheitlich geregelt. Das schafft Rechtssicherheit für die Erholungssuchenden, die Waldbesitzer und die Verwaltung. Gleichzeitig bleiben damit Erholungsmöglichkeiten für Radfahrende unkompliziert und ohne Beschilderungen erhalten. Da das Radfahren abseits von Straßen und Wegen verboten bleibt, werden auch die Belange des Naturschutzes und die Interessen der Waldbesitzer gewahrt.


https://nrw.adfc.de/neuigkeit/stellungnahme-landeswaldgesetz-1

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