
Eine geschützter Radfahrstreifen in Aachen. Dieser erlaubt sicheren Radverkehr. © ADFC NRW
Forderung 9: Anpassung vorhandener Radwege an den Stand der Technik
einfach. sicher. radfahren.:
Das Land NRW verpflichtet Straßenbau- und Verkehrsbehörden Radwege systematisch auf den Stand der Technik zu bringen.
Forderung:
Das Land NRW soll Straßenbau- und Verkehrsbehörden in NRW verpflichten, bestehende Radwege systematisch zu prüfen, sicherheitsrelevante Mängel nach aktuellem Standard zu beseitigen und die Ergebnisse in einem landesweiten Berichtssystem zu dokumentieren.
Erläuterung:
Viele Radverkehrsanlagen in NRW stammen aus Zeiten, in denen die Radverkehrssicherheit eine untergeordnete Rolle spielte. Zu schmale Schutzstreifen, zu wenig oder kein Abstand zum Dooring-Bereich, schmale und nicht sichere Zweirichtungsradwege, freie Rechtsabbieger, unklare Markierungen oder Drängelgitter gefährden Radfahrende. Die aufgezählten Gefahrenpunkte und -strecken widersprechen heutigen Regelwerken sowie den Zielen des FaNaG NRW.
Bei jeder Sanierungs- und Baumaßnahme im Straßennetz bestehen die Chance und die Pflicht[1], die vorhandene Infrastruktur zu prüfen und sie auf den heutigen technischen Sicherheitsstandard zu bringen. Sicherheits‑ und Bestandsaudits, wie sie in der Verkehrssicherheitsarbeit etabliert sind, unterstützen eine systematische Bewertung und Priorisierung. Zudem bieten regelmäßige Verkehrsschauen gemäß VwV‑StVO die Möglichkeit, externe Sachkundige – etwa aus Verbänden – einzubinden.
Für mehr Sicherheit auf NRWs Straßen ist wichtig: Wenn sicherheitsrelevante Mängel erkannt sind, müssen sie zeitnah behoben werden. Aufschub darf nicht zur Regel werden. Dies erfordert klare Zuständigkeiten, Budgets und transparente Berichterstattung über Fortschritte beim Abbau von Gefahrenstellen.
Verkehrssicherheit verlangt vorausschauendes Handeln. Erkenntnisse aus vergleichbaren Fällen und Infrastrukturen sind systematisch zu nutzen, um gefährliche Verkehrssituationen frühzeitig zu identifizieren und bestehende Anlagen an aktuelle Standards anzupassen. Im Sinne der Vision Zero darf nicht erst auf Unfälle und Schadensereignisse gewartet werden.
[1] VwV zur StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, 56, IV. Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm