Helau und Alaaf – keine Narrenfreiheit für Radfahrende - ADFC Nordrhein-Westfalen

Helau und Alaaf – keine Narrenfreiheit für Radfahrende

Nr. 02/2020, Düsseldorf, 20.02.2020

Bunte Verkleidungen, Masken, närrisches Treiben und Musik – die fünfte Jahreszeit steht vor der Tür und wer sich mit dem Fahrrad sicher durch die jecken Karnevalstage bewegen möchte, sollte ein paar Dinge beachten:

  • Kostüme und Verkleidungen dürfen nach § 23 StVO weder das Sichtfeld noch die Hörfähigkeit des Radfahrenden einschränken. Im Zweifelsfall gilt, besser die Maske vor der Fahrt abnehmen.
     
  • Wer sein Fahrrad passend zum Kostüm dekorieren will, muss Sorge tragen, dass das Rad weiterhin verkehrstauglich bleibt. Lichter und Reflektoren müssen sichtbar sein, blinkende Lichter sind nicht erlaubt. Die Verkleidung Rad fahrender Narren darf nicht in die Speichen geraten, sonst ist die Unfallgefahr groß.
     
  • Sicherer Fahrradstellplatz und Achtung vor Glasscherben

Auch zur Karnevalszeit ist es wichtig, das eigene Rad mit einem soliden Schloss zu sichern und nach einem beleuchteten und sicheren Abstellplatz Ausschau zu halten. Anstatt an Schildern oder Laternen sollte das Fahrradparken an fest installierten Fahrradabstellplätzen geschehen, denn hier ist das Fahrrad vor Vandalismus besser geschützt.  

Wer sich mit dem Fahrrad durch die Stadt bewegt, sollte an den jecken Tagen auf der Fahrt besonders vorsichtig sein. Nicht nur Schmutz, sondern auch leere Flaschen und vor allem Glasscherben können eine große Gefahr für alle Radfahrenden darstellen. Hier ist vorausschauendes Fahren angesagt. Auch pannensichere Reifen helfen einen Platten zu vermeiden. Die wenigsten Narren sind alleine unterwegs. Auch wenn sich Gepäckträger oder Lenker gerade anbieten, dürfen auch in der närrischen Zeit keine weiteren Personen auf dem Fahrrad mitgenommen werden. Eine Ausnahme stellen Kinder bis sieben Jahre dar, die auf dem Kindersitz oder im Anhänger Platz transportiert werden dürfen.

Bei Alkoholkonsum und Beleuchtung kein Risiko eingehen
Auch die beste Karnevalsparty hat irgendwann ein Ende. Wer den Heimweg auf dem Fahrrad antritt, sollte sichergehen, dass er oder sie noch dazu in der Lage ist. Bei auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall droht bereits ab 0,3 Promille eine Strafanzeige. „Promillegrenzen gibt es ja nur für die Autofahrer“ denken viele und ahnen nicht, dass auch der PKW-Führerschein in Gefahr sein kann, wenn man mit „Alkohol im Sattel“ am Straßenverkehr teilnimmt. Ab 1,6 Promille gelten Radfahrende als absolut fahruntüchtig. Wer mit mehr als 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat und kann den PKW-Führerschein verlieren.

Nicht nur beim Alkoholkonsum, auch beim Licht sollten die Radfahrende in der Karnevalszeit auf Nummer sicher gehen. Ob fest installiert oder Akkulicht zum Anstecken – in der dunklen Jahreszeit ist eine ausreichende Beleuchtung für das Heimradeln unerlässlich.

Über den ADFC NRW
Der ADFC NRW e.V. ist mit mehr als 45.000 Mitgliedern der größte Landesverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs. In knapp 40 Kreisverbänden und 100 Ortsgruppen sind wir vor Ort aktiv. Wir setzen uns für eine umweltfreundliche Verkehrspolitik ein, fahren gemeinsam Touren und beraten in allen Fragen rund um das Fahrrad. Als Landesverband werben wir in Politik, Ministerien und Verbänden für eine Verkehrspolitik, die die Potentiale des Fahrrads ausschöpft. Dabei steht die Entwicklung einer umfassenden Radverkehrsinfrastruktur im Mittelpunkt: ein einheitliches Radverkehrssystem für Alltags-, Freizeit- und Urlaubsradfahrer*innen mit hohen Qualitätsstandards und guten Serviceeinrichtungen.


https://nrw.adfc.de/pressemitteilung/helau-und-alaaf-keine-narrenfreiheit-fuer-radfahrende

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